Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 89 Aufgaben der Kammerversammlung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/89#abs-1 (1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/89#abs-2 (2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,
1.
die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;
2.
die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;
3.
Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;
4.
die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
5.
Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die
a)
den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95, 140 und 191b genannten Personen zu gewähren ist;
b)
nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist;
6.
die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 89 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 05.11.2021 – III – 4–6/19
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 08.11.2013 – 2 AGH 26/12Zitiert von 1
- BGH, 12.03.2015 – AnwZ (Brfg) 82/13Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des Kammerbeitrags durch einen Rechtsanwalt
- BGH, 28.09.2022 – AnwZ (Brfg) 11/22
- BGH, 07.12.2020 – AnwZ (Brfg) 19/19Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung der Wahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 – 2 AGH 24/11Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 22.05.2026 – 1 AGH 11/26
- Anwaltsgerichtshof Hamburg, 13.06.2025 – AGH II ZU 2/2023 (XX), AGH II ZU 2/2023 (II-44), AGH II ZU 2/23 (XX), AGH II ZU 2/23 (II-44)
- BGH, 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23Rechtsmäßigkeit des Kammerbeitrags in Rechtsanwaltskammer für Steuerberater
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.