Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/112f#abs-1 (1) Für ungültig oder nichtig erklärt werden können, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sind oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/112f#abs-2 (2) Klagen nach Absatz 1 können erhoben werden
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Klage gegen einen Beschluss nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/112f#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 kann die Klage nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung erhoben werden.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 112f BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.12.2020 – AnwZ (Brfg) 19/19Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung der Wahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 05.11.2021 – III – 4–6/19
- VGH Hessen, 31.08.2016 – 7 E 462/16
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 08.11.2013 – 2 AGH 26/12Zitiert von 2
- BGH, 12.09.2022 – AnwZ (Brfg) 41/21Ungültigerklärung der Wahl eines Rechtsanwalts zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer
- BGH, 08.02.2010 – AnwZ (B) 80/09, AnwZ (B) 112/09Rechtsanwaltskammer: Zwei-Jahres-Turnus für Teilneuwahlen des Kammervorstandes; Voraussetzungen der Ungültigerklärung einer Wahl
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.08.2023 – AnwZ (Brfg) 7/23Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung und Säumniszuschlag zum Rechtsanwaltskammerbeitrag
- BGH, 30.05.2022 – AnwZ (Brfg) 47/21Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Elektronische Wahl der Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer
- BGH, 25.02.2022 – AnwZ (Brfg) 22/21Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung eines Kammerbeitragsbescheids
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112f BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.