Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 68 Wahlperiode
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/68#abs-1 (1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/68#abs-2 (2) Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die größere Zahl. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/68#abs-3 (3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstandes erhöht, so ist für die neu eintretenden Mitglieder, die mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden, Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/68#abs-4 (4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Vorstandes erforderlich wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind beide Wahlen getrennt vorzunehmen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 68 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 08.02.2010 – AnwZ (B) 80/09, AnwZ (B) 112/09Rechtsanwaltskammer: Zwei-Jahres-Turnus für Teilneuwahlen des Kammervorstandes; Voraussetzungen der Ungültigerklärung einer Wahl
- BGH, 12.09.2022 – AnwZ (Brfg) 41/21Ungültigerklärung der Wahl eines Rechtsanwalts zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 21.03.2023 – BayAGH III – 4 –2/23
- BGH, 07.12.2020 – AnwZ (Brfg) 19/19Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung der Wahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung
- BGH, 16.10.2000 – AnwZ (B) 63/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.