Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 68 Wahlperiode

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/68#abs-1 (1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/68#abs-2 (2) Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die größere Zahl. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/68#abs-3 (3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstandes erhöht, so ist für die neu eintretenden Mitglieder, die mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden, Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/68#abs-4 (4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Vorstandes erforderlich wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind beide Wahlen getrennt vorzunehmen.

§ 67 § 69