Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 59a Berufliche Zusammenarbeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. § 137 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung und die Bestimmungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entgegen. Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine solche Verbindung nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Rechtsanwälten auch gestattet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Änderungsverlauf
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17.01.2024 Ausfertigung
§ 59a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 12)
BGBl. 2024 I Nr. 12
BGBl. 2024 I Nr. 12
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 59a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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