Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/52#abs-1 (1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:
Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/52#abs-2 (2) Die Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf einzelne Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und bedarf der Textform.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 52 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 03.12.1987 – C-427/85
- BGH, 21.09.2017 – IX ZR 34/17Haftung eines Mediators: Tätigkeit eines anwaltlichen Mediators als Rechtsdienstleistung, Pflichtverletzungen bei Erarbeitung einer einverständlichen EhescheidungsfolgenvereinbarungZitiert von 4
- BGH, 06.02.2001 – XI ZB 14/00Zitiert von 5
- BGH, 17.04.2000 – 5 StR 665/99
- OLG Thüringen, 26.01.2024 – 9 U 364/18
- OLG Bamberg, 31.07.2023 – 2 U 38/22
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 17.03.2020 – (1Z) 53 Ss-OWi 684/19 (64/20)
- OLG Thüringen, 22.02.2018 – 1 OLG 161 SsBs 13/17
- OLG Düsseldorf, 13.12.2007 – I-24 U 102/07
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
BGBl. 2024 I Nr. 323
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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