Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 37 Ersetzung der Schriftform
Stand: 07.01.2026
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Berlin, 18.09.2024 – II AGH 14/23Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 – 2 AGH 10/22Zitiert von 5
- Anwaltsgericht München, 20.06.2023 – 1 AnwG 29/22
- BGH, 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09Rechtsanwaltszulassung: Widerruf wegen Vermögensverfalls und Wirksamkeit eines nicht unterzeichneten Antrags auf gerichtliche Entscheidung
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 05.09.2025 – 2 AGH 8/25Zitiert von 2
- BVerfG, 26.06.2006 – 2 BvR 609/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 06.10.2025 – 2 AGH 1/23Zitiert von 2
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 13.06.2025 – 2 AGH 5/25Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 21.09.2021 – 3 A 542/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach Satz 1 gleich.