Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 34 Zustellung
Stand: 10.06.2019
Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 34 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 04.09.2023 – AnwZ (Brfg) 23/23
- BGH, 23.09.2016 – AnwZ (Brfg) 34/16Anwaltgerichtliches Verfahren wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung: Ablehnung eines Terminsverlegungsantrag; "erheblicher Grund" für eine Terminsverlegung bei Wechsel des Prozessbevollmächtigten
- BGH, 15.10.2012 – AnwZ (Brfg) 45/12Zulassung der Berufung in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen: Form und Verfahren des Widerrufs der Anwaltszulassung als klärungsbedürftige Rechtsfragen
- OLG Köln, 03.06.1993 – 12 W 19/93Zitiert von 1
- BGH, 09.05.2025 – AnwZ (Brfg) 8/25Elektronische Zustellung über das besondere Anwaltspostfach ohne Empfangsbekenntnis; Heilung eines Zustellungsmangels
- BGH, 02.02.2024 – AnwZ (Brfg) 23/23
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.07.2026 – 1 AGH 22/26Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 19.09.2025 – 1 AGH 23/25Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 16.05.2025 – 1 AGH 8/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.05.1975 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 (BGBl. I 1117)
BGBl. 1975 I S. 1117
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.