Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
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Nach Gewicht
- BGH, 25.11.2002 – AnwZ (B) 7/02
- BGH, 18.10.2004 – AnwZ (B) 69/03
- BGH, 06.03.2006 – AnwZ (B) 29/05
- BGH, 17.03.2003 – AnwZ (B) 35/02
- BGH, 19.11.2001 – AnwZ (B) 76/00
- BGH, 12.03.2001 – AnwZ (B) 22/00
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.