Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 07/2376 · S. 5
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Durch den neuen § 33 a der Bundesrechtsanwalts- ordnung wird klargestellt, daß bei Änderung der Gerichtseinteilung der Rechtsanwalt kraft Gesetzes bei demjenigen Gericht der ordentlichen Gerichts- barkeit zugelassen ist, das anstelle des Gerichts, bei dem er vor der Änderung zugelassen war, für den Ort seiner Kanzlei zuständig geworden ist. Bei einer mehrfachen Zulassung (gemäß § 23 oder § 226 BRAO) tritt der gesetzliche Wechsel der örtlichen Zulassung bei allen Gerichten ein, die wegen der Änderung der Gerichtseinteilung für den Ort der Kanzlei zuständig werden. Zu Nummer 2 Die Änderung des § 34 BRAO ist die notwendige Folge des neuen § 33 a BRAO. Zu Nummer 3 Durch § 227 b wird in Härtefällen bei einer Ände- rung der Gerichtseinteilung auf der Ebene der Landgerichte dem Rechtsanwalt, dem nicht bereits § 227 a BRAO zugute kommt, die Möglichkeit er- öffnet, bei einem zweiten Landgericht zugelassen zu werden, dem Teile des Bezirks des Landgerichts seiner ursprünglichen Zulassung zugelegt worden sind. Da der Rechtsanwalt damit — wenn auch be- fristet — weitgehend den Kontakt mit seinen bis- herigen Mandanten aufrechterhalten kann, die er andernfalls wegen der Änderung der Gerichtsein- teilung nicht mehr in Zivilsachen vertreten könnte, wird ihm der Aufbau der Kanzlei unter den neuen Verhältnissen in dem für den Ort seiner Kanzlei zuständigen Landgerichtsbezirk wesentlich erleich- tert. Hiermit soll vor allem der Fall erfaßt werden, daß die Abtrennung von Amtsgerichtsbezirken oder Teilen von Amtsgerichtsbezirken von einem Land- gerichtsbezirk nicht nur für die in dem betroffenen Amtsgerichtsbezirk . zugelassenen Rechtsanwälte schwerwiegende Auswirkungen haben kann, son- dern auch für Rechtsanwälte, die bei anderen Ge- richten im Landgerichtsbezirk z
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.455 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 07/2376, 7. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 13.819–18.274 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert ff7094ad2b0fa04b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP