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Artikel 1 · BT-Drs. 07/2376 · S. 5

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Durch den neuen § 33 a der Bundesrechtsanwalts-
ordnung wird klargestellt, daß bei Änderung der
Gerichtseinteilung der Rechtsanwalt kraft Gesetzes
bei demjenigen Gericht der ordentlichen Gerichts-
barkeit zugelassen ist, das anstelle des Gerichts,
bei dem er vor der Änderung zugelassen war, für
den Ort seiner Kanzlei zuständig geworden ist. Bei
einer mehrfachen Zulassung (gemäß § 23 oder § 226
BRAO) tritt der gesetzliche Wechsel der örtlichen
Zulassung bei allen Gerichten ein, die wegen der
Änderung der Gerichtseinteilung für den Ort der
Kanzlei zuständig werden.
Zu Nummer 2
Die Änderung des § 34 BRAO ist die notwendige
Folge des neuen § 33 a BRAO.
Zu Nummer 3
Durch § 227 b wird in Härtefällen bei einer Ände-
rung der Gerichtseinteilung auf der Ebene der
Landgerichte dem Rechtsanwalt, dem nicht bereits
§ 227 a BRAO zugute kommt, die Möglichkeit er-
öffnet, bei einem zweiten Landgericht zugelassen
zu werden, dem Teile des Bezirks des Landgerichts
seiner ursprünglichen Zulassung zugelegt worden
sind. Da der Rechtsanwalt damit — wenn auch be-
fristet — weitgehend den Kontakt mit seinen bis-
herigen Mandanten aufrechterhalten kann, die er
andernfalls wegen der Änderung der Gerichtsein-
teilung nicht mehr in Zivilsachen vertreten könnte,
wird ihm der Aufbau der Kanzlei unter den neuen
Verhältnissen in dem für den Ort seiner Kanzlei
zuständigen Landgerichtsbezirk wesentlich erleich-
tert.
Hiermit soll vor allem der Fall erfaßt werden, daß
die Abtrennung von Amtsgerichtsbezirken oder
Teilen von Amtsgerichtsbezirken von einem Land-
gerichtsbezirk nicht nur für die in dem betroffenen
Amtsgerichtsbezirk . zugelassenen Rechtsanwälte
schwerwiegende Auswirkungen haben kann, son-
dern auch für Rechtsanwälte, die bei anderen Ge-
richten im Landgerichtsbezirk z

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.455 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 07/2376, 7. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 13.819–18.274 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert ff7094ad2b0fa04b….

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