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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1975, S. 1117

BGBl. 1975 I S. 1117 · 6.116 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1975, Seite 1117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1117
  1975                               A us~·egehen zu Bonn am 22. Mai 1975

     Tag
                                                                                         1117

Teil I                                                                             Z 1997 A

                                                                                   Nr. 55

  In h a 1 t                                                                         Seite
   20. 5. 75   Gesetz zur .i'\nderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und anderer Vorschriften                                                                       1117
                    :io:J-!l, :HJ0-4, :IO:l-1
   20. 5. 75   Geselz zur Änderung des Gesetzes über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der
               Reichsabgabenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    610-5-2

    9. 5. 75   V(!rordn1111g Lilwr die fü!nlfsausbildung zum Papiermacher . .

                                      Gesetz
        zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und anderer Vorschriften
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1119

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1122
                                                                        Vom 20. Mai 1975

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1
  Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes
zur Reform des Strnfverfahrensrechts vom 20. De-
zember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3686), wird wie

folgt geändert:

1. Nach § 33 wird folgender § 33 a eingefügt:

                                    ,,§ 33 a

                 Wechsel der Zulassung
           bei Änderung der Gerichtseinteilung
     Wird die Gerichtseinteilung geändert, so ist
  der Rechtsanwalt bei dem Gel.'icht der ordent-
  lichen Gerichtsbarkeit zugelassen, das an Stelle
  des Gerichts, bei dem er vor der Änderung zu-
  gelassen war, für den Ort seiner Kanzlei zustän-
  dig geworden ist."

2. § 34 wird wie folgt geändert:
  a) Der Punkt am Schluß der Nummer 2 wird
     durch ein Semikolon ersetzt.

  b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
     ,,3. wenn wegen der Änderung der Gerichts-
          einteilung der Rechtsanwalt bei einem
          anderen Gericht zugelassen ist (§ 33 a);
          §§ 227 a, b bleiben unberührt."

3. In § 35 Abs. 1 Nr. 6 werden nach den Worten
   „nach der Zulassung" die Worte „oder infolge
   eines Wechsels der Zulassung (§ 33 a)" eingefügt.

4. In § 227 a Abs. 6 Satz 1 werden nach den Worten
   „Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" die Worte
   ,,oder scheidet er durch den Tod aus" eingefügt.

5. Nach § 227 a wird folgender § 227 b eingefügt:

                                          ,,§ 227 b

             Ubergangsvorschriften für Rechtsanwälte
              an den Landgerichten bei Änderungen
                       des Gerichtsbezirks

       (1) Wird der Bezirk eines Landgerichts teil-
     weise einem oder mehreren anderen Land-
     gerichtsbezirken zugelegt oder wird er auf meh-
     rere Landgerichtsbezirke aufgeteilt, so ist ein bei
     diesem Landgericht zugelassener Rechtsanwalt,
     der bei dem für den Ort seiner Kanzlei nunmehr
     zuständigen Landgericht zugelassen ist und bei
     dem die Voraussetzungen für eine doppelte Zu-
     lassung gemäß § 227 a nicht vorliegen, auf Antrag
     zugleich bei einem weiteren Landgericht zuzu-
     lassen, dem Teile des Landgerichtsbezirks zuge-
     legt worden sind. § 227 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
     bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

         (2) Der Rechtsanwalt darf in dem Bezirk des
      Landgerichts, für das die weitere Zulassung er-
      teilt ist, die Vertretung in Anwaltsprozessen nur
      übernehmen, wenn ein für die Zuständigkeit
      maßgebender Gerichtsstand in einem Teil des
      früheren Landgerichtsbezirks begründet ist."
BGBl. 1975, Seite 1118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1118
1118                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I

                        Artikel 2
  Das Gesetz übl'.r die Zustlindigkeit der Gerichte
bei Anderungen der G(~richtseinteilung vom 6. De-
zember 1933 (Rcichsges0tzbl. J S. 1037) wird wie

folgt gelindert:

Artikel 1 § 8 wird wi<' fol~Jl gefaßt:
                           ,,§ 8

  Für einen bei cler Anderung eines Gerichtsbezirks
oder der Aufhebung eines Gerichts anhängigen
Rechtsstreit bleibt der zum Prozeßbevollmächtigten
bestellte Rechtsanwalt, cler nicht mehr bei dem für
den Rechtsstreit zuständigen Gericht zugelassen ist,

befugt, die Vertretung fortzuführen, solange er bei

einem anderen Gericht zugelassen ist."

                        Artikel 3

  Die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 98), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Ergänzung des Erste~ Gesetzes zur Re-

                                   Das vorstehende Gesetz

                                   Bonn, den 20. Mai 1975

  form des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember
  1974 (Bundesgesetzbl. I. S. 3686), wird wie folgt ge-
  ändert:

  § 47 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:

  „3. Wegfall der Zulassung als Rechtsanwalt im Fall
      des § 3 Abs. 2, es sei denn, die Zulassung bei
     einem Gericht ist nach § 34 Nr. 3 der Bundes-
     rechtsanwaltsordnung erloschen,".

                        Artikel 4

    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1

  des DJ1itten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952

  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                        Artikel 5

    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1973
  in Kraft.

wird hiermit verkündet.
                                             Der Bundespräsident
                                                   Scheel
                                              Der Bundeskanzler
                                                   Schmidt
                                         Der Bundesminister der Justiz
                                                  Dr. Vogel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1975 I S. 1117. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 44e3df3e598a811a….