Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 204 Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/204?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5) wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/204?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Warnung und Verweis (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/204?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Geldbuße (§ 114 Abs. 1 Nr. 3) wird auf Grund einer von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilten, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach den Vorschriften vollstreckt, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen. Sie fließt der Rechtsanwaltskammer zu. Die Vollstreckung wird von der Rechtsanwaltskammer betrieben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/204?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht dadurch gehindert, daß der Rechtsanwalt nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/204?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Verbot, als Vertreter und Beistand auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu werden (§ 114 Abs. 1 Nr. 4), wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines gemäß § 150 oder § 161a angeordneten vorläufigen Verbots eingerechnet.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 204 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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