Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 205 Beitreibung der Kosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/205#abs-1 (1) Die Kosten, die in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht entstanden sind, werden auf Grund des Festsetzungsbeschlusses (§ 199) entsprechend § 204 Abs. 3 beigetrieben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/205#abs-2 (2) Die Kosten, die vor dem Anwaltsgerichtshof oder dem Bundesgerichtshof entstanden sind, werden nach den Vorschriften eingezogen, die für die Beitreibung der Gerichtskosten gelten. Die vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen Kosten hat die für das Oberlandesgericht zuständige Vollstreckungsbehörde beizutreiben, bei dem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/205#abs-3 (3) § 204 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.