Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 193 Gerichtskosten
Stand: 23.01.2024
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 29.06.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24
- BGH, 07.07.2021 – AnwSt (B) 4/20Verletzung anwaltlicher Berufspflichten: Rechtsanwaltswerbung auch mit gesellschaftspolitischen Inhalten
- BGH, 20.09.2016 – AnwZ (Brfg) 9/16Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren über den Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung: Kostentragung bei einem erfolglosen, von Prozesskostenhilfebewilligung unabhängig gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 28.01.2025 – BayAGH III-4-8/23
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 16.11.2023 – BayAGH III-4-6/23
- LG Köln, 23.03.2017 – 24 S 22/16
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 193 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.