Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 193 Gerichtskosten
Stand: 23.01.2024
In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 193 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.06.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Altersteilzeit im Blockmodell
- BGH, 07.07.2021 – AnwSt (B) 4/20Verletzung anwaltlicher Berufspflichten: Rechtsanwaltswerbung auch mit gesellschaftspolitischen Inhalten
- BGH, 20.09.2016 – AnwZ (Brfg) 9/16Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren über den Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung: Kostentragung bei einem erfolglosen, von Prozesskostenhilfebewilligung unabhängig gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 28.01.2025 – BayAGH III-4-8/23
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 16.11.2023 – BayAGH III-4-6/23
- LG Köln, 23.03.2017 – 24 S 22/16
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 193 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.01.2024 Ausfertigung
§ 193 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 12)
BGBl. 2024 I Nr. 12
BGBl. 2024 I Nr. 12
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