Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- BGH, 18.02.2005 – AnwZ 3/03
- BVerfG, 27.02.2008 – 1 BvR 1295/07Zitiert von 8
- BGH, 18.02.2005 – AnwZ 1/03
- BVerfG, 13.06.2017 – 1 BvR 1370/16Nichtannahmebeschluss: Auswahlverfahren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim BGH - Rüge einer Verletzung der Berufsfreiheit unzureichend substantiiert
- BGH, 02.05.2016 – AnwZ 1/14Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht eines Bewerbers; Verfassungsmäßigkeit des Wahlverfahrens; Beurteilungsspielraum des Wahlausschusses hinsichtlich des Wahlverfahrens sowie der Bedarfsbestimmung und der Bewerberauswahl
- BGH, 05.12.2006 – AnwZ 2/06
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.02.2026 – AnwZ 1/24Klage eines Rechtsanwaltes gegen die Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- BGH, 23.07.2020 – I ZR 73/20Revision in Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof: Fehlende Postulationsfähigkeit eines Fachanwalts in eigener SacheZitiert von 3
- BGH, 20.08.2014 – AnwZ 3/13Verfahren gegen die Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof: Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs
16 Entscheidungen zu § 164 BRAO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 164 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird.