Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung
Stand: 10.06.2019
Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 164 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.02.2005 – AnwZ 3/03
- BVerfG, 27.02.2008 – 1 BvR 1295/07Zitiert von 8
- BGH, 18.02.2005 – AnwZ 1/03
- BVerfG, 13.06.2017 – 1 BvR 1370/16Nichtannahmebeschluss: Auswahlverfahren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim BGH - Rüge einer Verletzung der Berufsfreiheit unzureichend substantiiert
- BGH, 02.05.2016 – AnwZ 1/14Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht eines Bewerbers; Verfassungsmäßigkeit des Wahlverfahrens; Beurteilungsspielraum des Wahlausschusses hinsichtlich des Wahlverfahrens sowie der Bedarfsbestimmung und der Bewerberauswahl
- BGH, 05.12.2006 – AnwZ 2/06
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.02.2026 – AnwZ 1/24Klage eines Rechtsanwaltes gegen die Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- BGH, 23.07.2020 – I ZR 73/20Revision in Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof: Fehlende Postulationsfähigkeit eines Fachanwalts in eigener SacheZitiert von 3
- BGH, 20.08.2014 – AnwZ 3/13Verfahren gegen die Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof: Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 164 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.