Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/170#abs-1 (1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/170#abs-2 (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann aus den in § 10 genannten Gründen ausgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/170#abs-3 (3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu hören, wenn gegen die Zulassung Bedenken bestehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/170#abs-4 (4) Für die Zulassung gilt § 166 Abs. 3 entsprechend.

§ 169 § 171