Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/170#abs-1 (1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/170#abs-2 (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann aus den in § 10 genannten Gründen ausgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/170#abs-3 (3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu hören, wenn gegen die Zulassung Bedenken bestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/170#abs-4 (4) Für die Zulassung gilt § 166 Abs. 3 entsprechend.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 170 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.02.2026 – AnwZ 1/24Klage eines Rechtsanwaltes gegen die Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- BVerfG, 27.02.2008 – 1 BvR 1295/07Zitiert von 8
- BGH, 11.09.2006 – AnwZ 1/06
- BGH, 14.07.2003 – AnwZ 1/02
- BGH, 04.03.2002 – AnwZ 1/01
- BGH, 02.05.2016 – AnwZ 1/14Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht eines Bewerbers; Verfassungsmäßigkeit des Wahlverfahrens; Beurteilungsspielraum des Wahlausschusses hinsichtlich des Wahlverfahrens sowie der Bedarfsbestimmung und der Bewerberauswahl
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.08.2014 – AnwZ 3/13Verfahren gegen die Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof: Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2014 – 9 S 203/14Zitiert von 2
- BGH, 11.10.2013 – AnwZ 4/13Anwaltliches Berufsrecht: Verwaltungsverfahren zur Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof; Überprüfbarkeit des Beurteilungsspielraumes
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 170 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 170 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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