Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 167 Prüfung des Wahlausschusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 06.02.2026 – AnwZ 1/24Klage eines Rechtsanwaltes gegen die Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- BGH, 02.05.2016 – AnwZ 1/14Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht eines Bewerbers; Verfassungsmäßigkeit des Wahlverfahrens; Beurteilungsspielraum des Wahlausschusses hinsichtlich des Wahlverfahrens sowie der Bedarfsbestimmung und der Bewerberauswahl
- BGH, 25.06.2013 – AnwZ 1/13Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Grenzen des Akteneinsichtsrechts eines vorgeschlagenen Bewerbers
- BGH, 18.02.2005 – AnwZ 3/03
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 09.10.2009 – 2 AGH 10/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/167#abs-1 (1) Der Wahlausschuß prüft, ob der Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/167#abs-2 (2) Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Wahlausschuß zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter.