Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 167 Prüfung des Wahlausschusses

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/167#abs-1 (1) Der Wahlausschuß prüft, ob der Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof besitzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/167#abs-2 (2) Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Wahlausschuß zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter.

§ 166 § 167a