Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/165#abs-1 (1) Der Wahlausschuß besteht aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/165#abs-2 (2) Den Vorsitz in dem Wahlausschuß führt der Präsident des Bundesgerichtshofes. Er beruft den Wahlausschuß ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/165#abs-3 (3) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Wahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/165#abs-4 (4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/165#abs-5 (5) Über jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen.

§ 164 § 166