Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 169 Mitteilung des Wahlergebnisses

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/169#abs-1 (1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/169#abs-2 (2) Die Anträge der vom Wahlausschuß benannten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufügen.

§ 168 § 170