Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 169 Mitteilung des Wahlergebnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/169#abs-1 (1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/169#abs-2 (2) Die Anträge der vom Wahlausschuß benannten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufügen.