Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 169 Mitteilung des Wahlergebnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/169#abs-1 (1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/169#abs-2 (2) Die Anträge der vom Wahlausschuß benannten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufügen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 169 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 11.09.2006 – AnwZ 1/06
- BGH, 06.02.2026 – AnwZ 1/24Klage eines Rechtsanwaltes gegen die Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- BGH, 20.08.2014 – AnwZ 3/13Verfahren gegen die Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof: Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs
- BGH, 11.10.2013 – AnwZ 4/13Anwaltliches Berufsrecht: Verwaltungsverfahren zur Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof; Überprüfbarkeit des Beurteilungsspielraumes
- BGH, 05.12.2006 – AnwZ 2/06
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2014 – 9 S 203/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.