Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 167a Akteneinsicht

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/167a#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle des Wahlausschusses einzusehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/167a#abs-2 (2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in einem gesonderten Bericht dargestellt, den der Rechtsanwalt einsehen kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/167a#abs-3 (3) § 58 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 167 § 168