Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/161a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Rechtsanwalt auf eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 erkannt werden wird, so kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden, angeordnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/161a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 150 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, §§ 150a bis 154, § 155 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 156 bis 160 sind entsprechend anzuwenden.

§ 150a § 152