Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 146 Einlegung der Revision und Verfahren

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/146?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Rechtsanwalts verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/146?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Seitens des Rechtsanwalts können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/146?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision §§ 135 und 139 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung kann die Sache auch an den Anwaltsgerichtshof eines anderen Landes zurückverwiesen werden.

§ 135 § 137