Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
Stand: 10.06.2019
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 147 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 32/18Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach disziplinarrechtlichem Verfahren wegen Betrugs
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.