Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/105#abs-1 (1) Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgerichtshof gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/105#abs-2 (2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes zu beschließen ist; sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.

§ 104 § 106