Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 11.06.1969 – 2 BvR 518/66Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte sind staatliche Gerichte; keine Mitwirkung des Richterwahlausschusses bei Berufung ehrenamtlicher Richter zu den obersten Gerichtshöfen des BundesZitiert von 13
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/105#abs-1 (1) Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgerichtshof gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/105#abs-2 (2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes zu beschließen ist; sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.