Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 87 Weitere Angelegenheiten der Anhörung

Stand: 15.06.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/87#abs-1 (1) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/87#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/87#abs-3 (3) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören.

§ 86 § 88