Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 44f Bewirtschaftung von Bundesmitteln
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 01.10.2014 – 6 P 14/13Beteiligungsrecht des Personalrats bei gemeinsamen EinrichtungenZitiert von 7
- BVerwG, 01.10.2014 – 6 P 16/13Beteiligungsrecht des Personalrats bei gemeinsamen EinrichtungenZitiert von 14
- BVerwG, 01.10.2014 – 6 P 15/13Beteiligungsrecht des Personalrats bei gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter)Zitiert von 13
- LSG Bayern, 14.05.2024 – L 16 AS 536/21Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 – 3 K 3168/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44f#abs-1 (1) Die Bundesagentur überträgt der gemeinsamen Einrichtung die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes, die sie im Rahmen von § 46 bewirtschaftet. Für die Übertragung und die Bewirtschaftung gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44f#abs-2 (2) Zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes bestellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Trägerversammlung haben die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt an allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44f#abs-3 (3) Die Bundesagentur hat die Übertragung der Bewirtschaftung zu widerrufen, wenn die gemeinsame Einrichtung bei der Bewirtschaftung wiederholt oder erheblich gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen hat und durch die Bestellung einer oder eines anderen Beauftragten für den Haushalt keine Abhilfe zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44f#abs-4 (4) Näheres zur Übertragung und Durchführung der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes kann zwischen der Bundesagentur und der gemeinsamen Einrichtung vereinbart werden. Der kommunale Träger kann die gemeinsame Einrichtung auch mit der Bewirtschaftung von kommunalen Haushaltsmitteln beauftragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44f#abs-5 (5) Auf Beschluss der Trägerversammlung kann die Befugnis nach Absatz 1 auf die Bundesagentur zurückübertragen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44f#abs-6 (6) Über einen Passiv-Aktiv-Transfer können Förderungen in Höhe von 50 Prozent aus Mitteln für Leistungen nach den §§ 20 und 21 finanziert werden,
Die Finanzierung nach Satz 1 ist bis zur Höhe des dadurch im konkreten Einzelfall eingesparten Grundsicherungsgeldes und Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft und Heizung (Passiv-Aktiv-Transfer), insgesamt auf höchstens 700 Millionen Euro pro Jahr begrenzt.