§ 92 Aufsichtsbehörden
Stand: 01.03.2023
Wird zitiert von 50
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.06.2012 – 1 BvR 3017/09Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zur Dokumentation von VerwaltungsgeschäftenZitiert von 13
- VG Schleswig, 13.12.2023 – 10 A 378/23
- BGH, 14.11.2022 – NotZ 1/22Zuständigkeit der Notarsenate für Rechtsstreitigkeiten über Amtsgeschäfte eines Notars nach Geldwäschegesetz
- KG, 01.06.2012 – Not 27/11
- BGH, 16.07.2001 – NotZ 12/01
- BFH, 10.03.2015 – VI R 6/14(Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG: Keine Steuerfreiheit freiwilliger Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit)Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e
- BGH, 15.01.2026 – 5 StR 708/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/92#abs-1 (1) Das Recht der Aufsicht steht zu
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/92#abs-2 (2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/92#abs-3 (3) Eine Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann auch vorsehen, dass das Recht der Aufsicht über die Notare und Notarassessoren dem Präsidenten eines Landgerichts für die Bezirke mehrerer Landgerichte zugewiesen wird. Eine Zuweisung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Zuständigkeiten nach § 13 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 2 und § 51a Absatz 1 Satz 2.