Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 92 Aufsichtsbehörden

Stand: 01.03.2023

Bund3 Fassungen50 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/92#abs-1 (1) Das Recht der Aufsicht steht zu

1.
dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;
2.
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks;
3.
der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/92#abs-2 (2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/92#abs-3 (3) Eine Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann auch vorsehen, dass das Recht der Aufsicht über die Notare und Notarassessoren dem Präsidenten eines Landgerichts für die Bezirke mehrerer Landgerichte zugewiesen wird. Eine Zuweisung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Zuständigkeiten nach § 13 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 2 und § 51a Absatz 1 Satz 2.

§ 91 § 93