§ 91 Erhebung von Beiträgen
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/91#abs-1 (1) Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/91#abs-2 (2) Die Höhe der Beiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.