Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 40 Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/40#abs-1 (1) Die Bestellung ist der Vertretung unbeschadet einer anderweitigen Bekanntmachung schriftlich zu übermitteln. Abweichend von § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Bestellung nur dann nichtig, wenn sie diesem Erfordernis nicht genügt und sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass eine Bestellung erfolgen sollte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/40#abs-2 (2) Die Vertretung hat vor dem Beginn ihrer Amtstätigkeit vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid (§ 13) zu leisten. Ist sie schon einmal als Notar, Notarvertretung oder Notariatsverwalter vereidigt worden, so genügt es in der Regel, dass sie auf den früher geleisteten Eid hingewiesen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/40#abs-3 (3) Die Bestellung der Vertretung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 39 § 41