Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 62 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter, welche die Vergütung, die Abrechnung (§ 59) oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

§ 61 § 63