§ 61
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/61?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters haftet die Notarkammer dem Geschädigten neben dem Notariatsverwalter als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter ist dieser allein verpflichtet. Das gleiche gilt, soweit der Notariatsverwalter nach § 46 oder § 19 Abs. 2 für Amtspflichtverletzungen eines Vertreters oder eines Notarassessors haftet. § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anwendbar. Die Haftung der Notarkammer ist auf den Betrag der Mindestversicherungssummen von nach Absatz 2 abzuschließenden Versicherungen beschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/61?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Notarkammer hat sich und den Notariatsverwalter gegen Verluste aus der Haftung nach Absatz 1 durch Abschluß von Versicherungen zu sichern, die den in §§ 19a und 67 Abs. 3 Nr. 3 gestellten Anforderungen genügen müssen. Die Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung soll auch der Notariatsverwalter im eigenen Namen geltend machen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/61?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen des Notariatsverwalters besteht nicht.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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