Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 60 Überschüsse aus Notariatsverwaltungen

Stand: 01.08.2021

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/60#abs-1 (1) Die Überschüsse aus den auf Rechnung der Notarkammer durchgeführten Notariatsverwaltungen müssen vorrangig zugunsten der Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/60#abs-2 (2) Verbleibende Überschüsse sind, soweit Versorgungseinrichtungen nach § 67 Abs. 4 Nr. 2 eingerichtet sind, diesen zuzuwenden. Bestehen Versorgungseinrichtungen nicht, fließen verbleibende Überschüsse der Notarkammer zu.

§ 59 § 61