§ 60 Überschüsse aus Notariatsverwaltungen
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 2
- BGH, 08.03.2012 – IX ZB 178/11Grenzüberschreitende Insolvenz: Voraussetzungen für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens über das inländische Vermögen eines GewerbetreibendenZitiert von 2
- BGH, 14.04.2008 – NotZ 103/07
2 Entscheidungen zu § 60 BNotO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/60#abs-1 (1) Die Überschüsse aus den auf Rechnung der Notarkammer durchgeführten Notariatsverwaltungen müssen vorrangig zugunsten der Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/60#abs-2 (2) Verbleibende Überschüsse sind, soweit Versorgungseinrichtungen nach § 67 Abs. 4 Nr. 2 eingerichtet sind, diesen zuzuwenden. Bestehen Versorgungseinrichtungen nicht, fließen verbleibende Überschüsse der Notarkammer zu.