§ 13
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach Aushändigung der Bestallungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten:
Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter "eines Notars" die Wörter "einer Notarin".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Notar, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Notar leistet den Eid vor dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat. Vor der Eidesleistung soll er keine Amtshandlung vornehmen.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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