§ 6b
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/6b#abs-1 (1) Die Bewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln; dies gilt nicht bei einer erneuten Bestellung nach einer vorübergehenden Amtsniederlegung gemäß § 48c.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/6b#abs-2 (2) Die Bewerbung ist innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder von der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/6b#abs-3 (3) War ein Bewerber ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/6b#abs-4 (4) Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nach § 6 Abs. 3 sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann für den Fall des § 7 Abs. 1 einen hiervon abweichenden Zeitpunkt bestimmen.