§ 110a Tilgung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BGH, 19.11.2018 – NotZ (Brfg) 5/17Verwaltungsrechtliche Notarsache: Rechte eines Bewerbers für das zu besetzende öffentliche Amt des Notariatsverwalters; Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung; begründete Zweifel an der persönlichen Eignung; Beginn eines Strafverfahrens
- BGH, 16.03.2015 – NotSt (Brfg) 7/14Notarielle Disziplinarsache oder verwaltungsrechtliche Notarsache: Elektronischer Rechtsverkehr in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- OLG Frankfurt am Main, 23.04.2014 – 2 Not 6/13
- OLG Köln, 07.04.2014 – 2 X (Not) 6/13Zitiert von 1
- BGH, 21.11.2016 – NotZ (Brfg) 3/16Amtsenthebung eines Notars: Gefährdung von Interessen der Rechtsuchenden durch die Art der Wirtschaftsführung
- BGH, 10.03.2025 – NotZ (Brfg) 2/24Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Notarstelle: Fehlende persönliche Eignung aufgrund wahrheitswidriger Angaben hinsichtlich in der Vergangenheit gegen den Bewerber geführter Verfahren
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.03.2023 – NotZ (Brfg) 6/22Ablehnung von Notarstelle wegen fehlender persönlicher Eignung
- BGH, 23.04.2018 – NotZ (Brfg) 4/17Notarsache: Ablehnung des Antrags eines früheren Notars auf Erteilung der Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst"
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2016 – 2 Not 1/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110a BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/110a#abs-1 (1) Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Notar elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen
Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die notariellen Berufspflichten verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/110a#abs-2 (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Im Fall der erneuten Bestellung nach einer Entfernung aus dem Amt nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 beginnt die Frist mit dieser Bestellung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/110a#abs-3 (3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe c und d nicht, solange
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/110a#abs-4 (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.