§ 3
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.