§ 111g Streitwert
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111g#abs-1 (1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111g#abs-2 (2) In Verfahren, die Klagen auf Bestellung zum Notar oder die Ernennung zum Notarassessor, die Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amt oder vom bisherigen Amtssitz oder die Entlassung aus dem Anwärterdienst betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111g#abs-3 (3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.
Wird zitiert von 141 Entscheidungen zu § 111g BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 06.03.2015 – 1 Not 3/14
- BGH, 17.03.2014 – NotZ (Brfg) 17/13Amtsenthebung des Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung; Täuschung durch Verschweigen von Verbindlichkeiten und Vollstreckungsmaßnahmen
- OLG Köln, 21.06.2022 – Not 3/21
- OLG Frankfurt am Main, 03.09.2013 – 2 Not 5/12
- KG, 01.06.2012 – Not 2/12
- OLG Köln, 20.12.2011 – 2 VA (Not) 14/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.07.2026 – NotZ (Brfg) 5/25Notarbesetzungsverfahren: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung bei Nichteinhaltung der allgemeinen Wartezeit (§ 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 06.07.2026 – NotZ (Brfg) 6/25Anwaltsnotariat: Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Anforderungen an den Nachweis der örtlichen Wartezeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Rostock, 27.08.2025 – 15 Not 5/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111g BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 111g geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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