§ 111g Streitwert
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 131
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 06.03.2015 – 1 Not 3/14
- BGH, 17.03.2014 – NotZ (Brfg) 17/13Amtsenthebung des Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung; Täuschung durch Verschweigen von Verbindlichkeiten und Vollstreckungsmaßnahmen
- OLG Frankfurt am Main, 03.09.2013 – 2 Not 5/12
- KG, 01.06.2012 – Not 2/12
- OLG Köln, 20.12.2011 – 2 VA (Not) 14/11Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 30.04.2010 – 1 Not 2/10
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.07.2026 – NotZ (Brfg) 6/25
- OLG Rostock, 27.08.2025 – 15 Not 5/25
- BGH, 07.07.2025 – NotZ (Brfg) 1/25Auslagenersatz und Gebührenpflicht bei Aktenverwahrung durch den Notar; Auslegung der Kammerbefugnis nach § 73 Abs. 3 BNotO
131 Entscheidungen zu § 111g BNotO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111g BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111g#abs-1 (1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111g#abs-2 (2) In Verfahren, die Klagen auf Bestellung zum Notar oder die Ernennung zum Notarassessor, die Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amt oder vom bisherigen Amtssitz oder die Entlassung aus dem Anwärterdienst betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111g#abs-3 (3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.