Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 111g Streitwert

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen131 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111g#abs-1 (1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111g#abs-2 (2) In Verfahren, die Klagen auf Bestellung zum Notar oder die Ernennung zum Notarassessor, die Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amt oder vom bisherigen Amtssitz oder die Entlassung aus dem Anwärterdienst betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/111g#abs-3 (3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

§ 111f § 111h