§ 7g Prüfungsamt; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- KG, 25.11.2021 – AR 2/17 Not
- BGH, 14.11.2022 – NotZ (Brfg) 2/22Notarielle Fachprüfung: Besetzung der Aufgabenkommission; Auswirkungen einer fehlerhaften Besetzung auf die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens
- KG, 08.06.2023 – AR 2/22 Not
- VG Hannover, 24.07.2019 – 6 B 4826/18
- OVG Niedersachsen, 19.12.2019 – 2 ME 634/19Zitiert von 5
- BGH, 14.11.2022 – NotZ (Brfg) 5/22Notarielle Fachprüfung: Rechtsschutzbedürfnis des Prüflings für eine Verbesserungsklage; wiederholte Korrektur einer Klausur durch neu eingesetzte Prüfer
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7g BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7g#abs-1 (1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem bei der Bundesnotarkammer errichteten „Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer“ (Prüfungsamt).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7g#abs-2 (2) Das Prüfungsamt entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, bestimmt die Prüfenden einschließlich des weiteren Prüfenden (§ 7b Abs. 2 Satz 5) sowie die Prüfungsausschüsse, setzt die Prüfungstermine fest, lädt die Prüflinge, stellt das Prüfungsergebnis fest, erteilt das Prüfungszeugnis, entscheidet über die Folgen eines Prüfungsverstoßes und über Widersprüche nach § 7d Abs. 2 Satz 1. Die näheren Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7g#abs-3 (3) Die das Prüfungsamt leitende Person (Leitung) des Prüfungsamtes vertritt das Amt im Zusammenhang mit der notariellen Fachprüfung im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. Die Leitung und ihre ständige Vertretung müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie werden im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, nach Anhörung der Bundesnotarkammer durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind möglich. Die Leitung und ihre ständige Vertretung können als Prüfende tätig werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7g#abs-4 (4) Bei dem Prüfungsamt wird eine Aufgabenkommission eingerichtet. Sie bestimmt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung, entscheidet über die zugelassenen Hilfsmittel und erarbeitet Vorschläge für die mündlichen Prüfungen. Die Mitglieder der Aufgabenkommission müssen über eine der in Absatz 6 Satz 1 aufgeführten Qualifikationen verfügen. Sie werden von der Leitung des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind möglich. Die Mitglieder der Aufgabenkommission sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit sowie einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7g#abs-5 (5) Bei dem Prüfungsamt wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Er übt die Fachaufsicht über die Leitung des Prüfungsamtes und die Aufgabenkommission aus. Der Verwaltungsrat besteht aus einem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, einem von der Bundesnotarkammer und drei einvernehmlich von den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, benannten Mitgliedern. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt Absatz 4 Satz 6 und 7 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7g#abs-6 (6) Zu Prüfenden werden vom Prüfungsamt für die Dauer von fünf Jahren bestellt:
Erneute Bestellungen sind möglich. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres scheiden die Prüfenden aus; unberührt hiervon bleibt die Mitwirkung in einem Widerspruchsverfahren.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7g#abs-7 (7) Die Prüfenden sind bei Prüfungsentscheidungen sachlich unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüfende der Aufsicht des Prüfungsamtes. Für die Prüfenden gilt Absatz 4 Satz 6 und 7 entsprechend.