§ 111f Gebühren
Stand: 01.08.2021
In verwaltungsrechtlichen Notarsachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 111f BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 14.11.2022 – NotZ 1/22Zuständigkeit der Notarsenate für Rechtsstreitigkeiten über Amtsgeschäfte eines Notars nach Geldwäschegesetz
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 111f geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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