§ 76 Bildung; Sitz
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/76#abs-1 (1) Die Notarkammern werden zu einer Bundesnotarkammer zusammengeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/76#abs-2 (2) Der Sitz der Bundesnotarkammer wird durch ihre Satzung bestimmt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 76 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 08.06.2023 – AR 2/22 Not
- KG, 25.11.2021 – AR 2/17 Not
- KG, 02.06.2020 – Not 17/19
- KG, 03.03.2020 – Not 5/19
- KG, 14.07.2016 – Not 22/15
- KG, 05.07.2011 – Not 10/11
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.