§ 111a Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.08.2021
Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. In allen anderen Angelegenheiten ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine Geschäftsstelle oder ansonsten seinen Wohnsitz hat. Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte abweichend regeln oder die Zuständigkeit für verwaltungsrechtliche Notarsachen dem obersten Landesgericht übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 111a BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.03.2014 – ARNot 1/13Verwaltungsrechtliche Notarsache: Bestimmung des zuständigen Oberlandesgerichts
- KG, 08.06.2023 – AR 2/22 Not
- KG, 25.11.2021 – AR 2/17 Not
- KG, 02.06.2020 – Not 17/19
- KG, 03.03.2020 – Not 5/19
- KG, 14.07.2016 – Not 22/15
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111a BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 111a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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