§ 7b Schriftliche Prüfung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 08.06.2023 – AR 2/22 Not
- KG, 05.07.2011 – Not 9/11
- BGH, 14.11.2022 – NotZ (Brfg) 5/22Notarielle Fachprüfung: Rechtsschutzbedürfnis des Prüflings für eine Verbesserungsklage; wiederholte Korrektur einer Klausur durch neu eingesetzte Prüfer
- KG, 25.11.2021 – AR 2/17 Not
- KG, 14.07.2016 – Not 22/15
- KG, 07.09.2017 – Not 14/17
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.03.2024 – Notz (Brfg) 2/23Neubewertung einer notariellen Fachprüfung nach Bewertungsfehler
- OLG Köln, 23.11.2020 – Not 7/20
- KG, 03.03.2020 – Not 5/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7b BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7b#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung umfasst vier fünfstündige Aufsichtsarbeiten. Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling die für die notarielle Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und ob er fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln eine rechtlich einwandfreie und zweckmäßige Lösung für Aufgabenstellungen der notariellen Praxis zu erarbeiten. Sie kann elektronisch durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7b#abs-2 (2) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden nacheinander bewertet. Die Namen der Prüflinge dürfen den Prüfenden vor Abschluss der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten nicht bekannt werden. An der Korrektur der Bearbeitungen jeder einzelnen Aufgabe soll mindestens ein Anwaltsnotar mitwirken. Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Können sich die Prüfenden bei größeren Abweichungen nicht einigen oder bis auf drei Punkte annähern, so entscheidet ein weiterer Prüfender; er kann sich für eine der beiden Bewertungen entscheiden oder eine zwischen den Bewertungen liegende Punktzahl festsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/7b#abs-3 (3) Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten werden dem Prüfling mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Wird mehr als eine Aufsichtsarbeit mit weniger als 4,00 Punkten bewertet oder liegt der Gesamtdurchschnitt aller Aufsichtsarbeiten unter 3,50 Punkten, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die notarielle Fachprüfung nicht bestanden.