Gesetze / Notarfachprüfungsverordnung
NotFV§ 5 Prüfungsgebiete
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 16.11.2020 – Notz (Brfg) 5/20Notarielle Fachprüfung: Monatsfrist für Antrag auf Wiederholung der Prüfung als Ausschlussfrist; Beschränkung des Prüfungsstoffs auf die Grundzüge eines Rechtsgebiets; Bewertungen schriftlicher Prüfungsleistungen
- KG, 25.11.2021 – AR 2/17 Not
- KG, 03.03.2020 – Not 5/19
- KG, 14.07.2016 – Not 22/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/5#abs-1 (1) Der Prüfungsstoff umfasst, soweit diese Rechtsgebiete für die notarielle Amtstätigkeit von Bedeutung sind,
1.
das bürgerliche Recht mit Nebengesetzen, insbesondere mit Wohnungseigentumsgesetz und Erbbaurechtsgesetz,
2.
das Recht der Personengesellschaften und Körperschaften einschließlich der Grundzüge des Umwandlungs- und Stiftungsrechts,
3.
das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere das Beurkundungsrecht, das Grundbuchrecht und das Verfahrensrecht in Betreuungs- und Unterbringungssachen, in Nachlass- und Teilungssachen sowie in Registersachen,
4.
das notarielle Berufsrecht,
5.
das notarielle Kostenrecht,
6.
das Handelsrecht sowie
7.
die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und der Zwangsvollstreckung in Grundstücke.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/5#abs-2 (2) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, wenn sie in der notariellen Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten oder soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.