Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 57 Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/57?asof=2021-07-01#abs-1 (1) Die Auswahl von geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels erfolgt durch das Bundesamt für Naturschutz unter Beteiligung der Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, und unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern her.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/57?asof=2021-07-01#abs-2 (2) Die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 erfolgt durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Für die Herstellung der Vereinbarkeit mit Vorgaben aus der Richtlinie 2001/42/EG sowie für die Fortgeltung bestehender Schutzerklärungen gilt § 22 Absatz 2a und 2b Satz 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/57?asof=2021-07-01#abs-3 (3) Für die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, einschließlich ihrer Auswahl, sind die folgenden Maßgaben zu beachten:
Änderungsverlauf
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15.11.2024 in Kraft
§ 57 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 153)
BGBl. 2024 I Nr. 153
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 57 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2020)
BGBl. 2021 I S. 2020
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 290 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328 688)
BGBl. 2020 I S. 1328
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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15.09.2017 Ausfertigung
§ 57 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I 3434)
BGBl. 2017 I S. 3434
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 421 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.