Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 58 Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Stand: 01.10.2021
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 08.04.2019 – 1 Bf 200/15Zitiert von 8
- OVG NRW, 11.03.2021 – 21 A 49/17Zitiert von 2
- BVerwG, 27.04.2023 – 10 C 3/23Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz wegen Biodiversitätsschäden durch Offshore-WindparkZitiert von 4
- VG Köln, 19.01.2023 – 14 L 387/22Zitiert von 1
- VG Halle, 28.08.2012 – 4 A 51/10Zitiert von 5
- VG Köln, 03.03.2009 – 14 K 2310/07
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 09.07.2014 – 11 K 2359/14Zitiert von 5
- VG Kassel, 02.08.2012 – 4 L 81/12.KSZitiert von 5
- VG Münster, 18.03.2011 – 10 K 2540/09
14 Entscheidungen zu § 58 BNatSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/58#abs-1 (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Landschaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung der Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/58#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach Absatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf das Bundespolizeipräsidium und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Ausübung übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/58#abs-3 (3) (weggefallen)