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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 153

BGBl. 2024 I Nr. 153 · 19.584 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2024                         Ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2024                                  Nr. 153

                               Zweites Gesetz
     zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter
       Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im
   Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

                                                 Vom 8. Mai 2024


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                               Änderung des Umweltstatistikgesetzes
  Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „, sowie Verbleib und Entsorgung dieser Verpackungsabfälle“ gestrichen
          sowie der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
          „3. Verbleib und Entsorgung der Verpackungsabfälle nach Nummer 2.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „, basierend auf den Ergebnissen der vorangegangenen Vollerhebung
          bezüglich Umfang und Struktur des Berichtskreises,“ und das Wort „geschichtete“ gestrichen.
      cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
          „Hierfür erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren. § 6
          Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes findet keine Anwendung.“
   c) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „5“ die Angabe „oder 8“ eingefügt.
   d) In Absatz 7 werden die Wörter „alle zwei Jahre“ durch das Wort „jährlich“ und die Wörter „Menge der
      gesammelten und entsorgten Abfälle“ durch die Wörter „Menge der gesammelten und entsorgten passiv
      gefischten Abfälle“ ersetzt.
   e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
        „(8) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei Behörden oder bei
      Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen, die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie
      (EU) 2019/904 genannten Fanggeräteabfälle sammeln, die Erhebungsmerkmale Art, Menge, Verbleib und
      Entsorgung der gesammelten Fanggeräteabfälle. Die Erhebung erfolgt bei Behörden, soweit die in Satz 1
      genannten Daten bei diesen vorliegen.“
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


2. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „und“ die Wörter „der öffentlichen“ gestrichen.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
          „5. bei Anlagenbetreibern, die mindestens 3,65 Millionen Kubikmeter Wasser pro Jahr an
              Letztverbraucher abgeben, zusätzlich zur Menge der jährlichen Wasserverluste nach Nummer 4,
              die Menge der jährlich unvermeidbaren Wasserverluste und den infrastructural leakage index (ILI).“
   c) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021, die Erhebungsmerkmale Klärschlamm nach erzeugter,
          bezogener und abgegebener Menge, Behandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Verwertung.“
   d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
         „(5) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2023 bis 2025,
      für alle Betreiber von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung das Erhebungsmerkmal Wasserentgelte
      für die Wasserversorgung jeweils nach Gemeinden.
         (6) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2023 bis 2025, für
      alle Betreiber von Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung die Erhebungsmerkmale Abwasserentgelte
      für die Abwasserentsorgung jeweils nach Gemeinden und die Zahl der pro Gemeinde an die
      Abwasserentsorgung angeschlossenen Einwohner.“
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 8

                     Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
      Die Erhebung erstreckt sich auf nichtöffentliche Betriebe, die mindestens 2 000 Kubikmeter Wasser pro Jahr
   gewinnen oder mindestens 10 000 Kubikmeter Wasser pro Jahr von anderen Betrieben beziehen oder
   mindestens 2 000 Kubikmeter Wasser oder Abwasser pro Jahr in Gewässer einleiten. Die Erhebung erfasst
   alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, folgende Erhebungsmerkmale:
   1. Gewinnung von Wasser nach Wasserarten sowie Bezug und Abgabe von Wasser, jeweils nach Menge,
   2. Verwendung von Wasser, getrennt nach Einsatzbereichen, nach Menge sowie nach Einfach-, Mehrfach- und
      Kreislaufnutzung,
   3. Herkunft und Verbleib des ungenutzten Wassers und Abwassers nach Menge sowie Ort der Einleitstelle mit
      Geokoordinaten,
   4. Art der Abwasserbehandlung,
   5. Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten
      Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen,
      insbesondere entsprechend der Abwasserverordnung, nach Ort der Einleitstelle mit Geokoordinaten,
   6. Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Verwertung mit Stand vom
      31. Dezember des Berichtsjahres.
   Abweichend von § 2 Absatz 2 ist von der Erhebung nach Satz 2 Nummer 3 bis 6 der Wirtschaftszweig nach
   Abschnitt A – „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“ des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006
   ausgenommen.“
4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
                                                       „§ 8a

                        Erhebung der Klärschlammaufbringungsflächen in der Landwirtschaft
      Die Erhebung erfasst ab dem Berichtsjahr 2022 jährlich bei den Stellen, die nach Landesrecht für die
   Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft zuständig
   sind, oder bei Dritten, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung
   von Klärschlamm in der Landwirtschaft übertragen wurde, als Erhebungsmerkmal die Fläche, auf der die Auf-
   oder Einbringung des Klärschlamms erfolgte, nach Größe, Ort und Geokoordinaten. Die Angaben hierzu sind
   bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an das Statistische Landesamt zu übermitteln.“
5. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Stoffen“ die Wörter „sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum
      Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „unterteilt in Ladegut und Betriebsstoff des eingesetzten
      Fahrzeugs,“ gestrichen.
   c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


6. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746)“ durch die
      Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266)“ ersetzt.
   c) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2025, bei 10 000 Erhebungseinheiten das
          Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend
          dem Schutz der Umwelt dienen, untergliedert nach
          a) laufenden Aufwendungen für den Betrieb von Anlagen und Einrichtungen für den Umweltschutz,
             weiter untergliedert nach:
             aa) steuerlichen Abschreibungen,
             bb) Fremdkapitalzinsen,
             cc) Personalkosten,
             dd) laufenden Aufwendungen für Hilfs- und Betriebsstoffe,
             ee) laufenden Aufwendungen für Energie,
             ff) laufenden Aufwendungen für weitere Leistungen, die selbst oder durch Dritte durchgeführt
                 werden,
          b) sonstigen laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz, weiter untergliedert nach:
             aa) laufenden Aufwendungen für Gebühren und Beiträge,
             bb) anderen laufenden Aufwendungen.“
   d) Absatz 2 wird aufgehoben.
7. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Versorgungsunternehmens“ die Wörter „und bei Angaben zu
      Wasser- oder Abwasserentgelten zusätzlich Name und Anschrift des Wasserversorgers oder des
      Abwasserentsorgers“ eingefügt.
   b) Der Nummer 7 wird ein Komma angefügt.
   c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
      „8. für die Erhebung nach § 11 zusätzlich das Geschäftsjahr des Unternehmens oder des Betriebes.“
8. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 4 Buchstabe c wird die Angabe „und 7“ durch die Angabe „bis 8“ ersetzt.
      bb) In Nummer 5 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
          „c) im Falle der Absätze 5 und 6
              die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen oder die Gemeinden,“.
      cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
          „7. § 8a
              die Stellen, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung
              von Klärschlamm in der Landwirtschaft zuständig sind oder Dritte, soweit ihnen die Aufgabe der
              Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft
              übertragen worden ist,“.
      dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und Buchstabe c wird aufgehoben.
      ee) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
      ff) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und wird wie folgt gefasst:
          „10. § 11
               die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Betriebe,“.
      gg) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Unternehmen“ ein Komma eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Betriebe und Einrichtungen“ durch die Wörter „, der Betrieb oder die
          Einrichtung“ ersetzt.
9. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „nach §§ 7 und 11 Abs. 2“ durch die Angabe „nach § 7“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
   c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Statistischen“ durch das Wort „Statistische“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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10. Folgender § 18 wird angefügt:
                                                         „§ 18

                                                Übergangsregelung
     Für die Erhebung nach § 9 Absatz 2 für das Berichtsjahr 2024 ist § 9 Absatz 2 in der Fassung des
   Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
   vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, anzuwenden. Die in § 13 Absatz 1
   Nummer 4 genannten Hilfsmerkmale werden ab dem Berichtsjahr 2023 erfasst.“


                                                  Artikel 2

                                    Änderung des Markengesetzes
   Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
  „§ 160 Geändertes Unionsrecht“.
2. Folgender § 160 wird angefügt:
                                                      „§ 160

                                             Geändertes Unionsrecht
     (1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
  Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der
  Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und
  Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 143a, 144 Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 5, und
  nach § 145 Absatz 2, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind,
  die bis dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches und von § 4
  Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten weiter anwendbar.
     (2) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium der Justiz in
  einer innerstaatlichen Vorschrift den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt
  1. der Europäischen Union ändern, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist,
  2. der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist,
     durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen.
  Soweit der Rechtsakt im Sinne des Absatzes 1 den Schutz geografischer Angaben und Ursprungs­
  bezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel betrifft, ist für den Erlass der Rechtsverordnung nach
  Satz 1 das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
  der Justiz zuständig.“


                                                  Artikel 3

                                     Änderung des Weingesetzes
   Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 289) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
  „§ 57b Geändertes Unionsrecht“.
2. § 53 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird aufgehoben.
  b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
3. Folgender § 57b wird angefügt:
                                                      „§ 57b

                                             Geändertes Unionsrecht
     (1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
  Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der
  Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt,
  bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 48 bis 50, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


  der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abweichend von
  § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten weiter
  anwendbar.
    (2) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Ernährung
  und Landwirtschaft in einer innerstaatlichen Vorschrift den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt
  1. der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ändern, soweit es zur Anpassung an eine
     Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist,
  2. der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der
     Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen.“


                                                   Artikel 4

                         Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
   Nach § 9 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2022 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, wird folgender § 9a
eingefügt:


                                                     „§ 9a

                                            Geändertes Unionsrecht
   (1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der
Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 7 und 8, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung
begangen worden sind, die bis dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abweichend von § 2 Absatz 3 des
Strafgesetzbuchs und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten weiter anwendbar.
  (2) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft in einer innerstaatlichen Vorschrift den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt
1. der Europäischen Union ändern, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist,
2. der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist,
   durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen.“


                                                   Artikel 5

                             Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
   Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 22 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in den Absätzen 2a und 2b,“ durch die Wörter „in den Absätzen 2a
     bis 2c,“ ersetzt.
  b) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 werden vor den Wörtern „unvereinbar sind“ die Wörter „ganz oder teilweise“
     eingefügt.
  c) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:
       „(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten entsprechend für Erklärungen zur Unterschutzstellung, die mit den
     Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Prüfung, Feststellung
     oder Maßnahme nicht durchgeführt wurde. Ist in den Fällen des Satzes 1 eine Fortgeltung des mit den
     Vorgaben des Rechts der Europäischen Union unvereinbaren Teiles der Erklärung zur Unterschutzstellung
     ausgeschlossen, finden insoweit die §§ 33 bis 36 Anwendung. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Erklärung
     zur Unterschutzstellung insgesamt unwirksam ist.“
2. In § 32 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 22 Absatz 2a und 2b“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 2a bis 2c“
   ersetzt.
3. § 57 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach den Wörtern „Richtlinie 2001/42/EG“ werden die Wörter „und der Richtlinie 92/43/EWG“ eingefügt.
  b) Nach den Wörtern „§ 22 Absatz 2a und 2b Satz 2“ werden die Wörter „sowie Absatz 2c“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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                                                          Artikel 6

                                                      Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 5 tritt am 15. November 2024 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 8. Mai 2024

                                               Der Bundespräsident
                                                        Steinmeier

                                                Der Bundeskanzler
                                                       Olaf Scholz

                                               Die Bundesministerin
                                            für Umwelt, Naturschutz,
                            n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                      Steffi Lemke




                                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 153. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 7c2a53af7db1275b….