Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 57 Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Stand: 15.11.2024
Wird zitiert von 27
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Nach Gewicht
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 12/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 183
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 9/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 47
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 7/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 127
- OVG Niedersachsen, 11.12.2020 – 4 LC 291/17Zitiert von 2
- VG Hamburg, 26.09.2025 – 7 K 541/24
- OVG Niedersachsen, 11.08.2025 – 7 ME 38/25Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Halle, 23.01.2025 – 4 B 308/24 HAL
- VG Halle, 10.01.2025 – 4 B 296/24 HALZitiert von 1
- OVG Schleswig, 29.11.2024 – 5 KN 6/21Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/57#abs-1 (1) Die Auswahl von geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels erfolgt durch das Bundesamt für Naturschutz unter Beteiligung der Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, und unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern her.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/57#abs-2 (2) Die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 erfolgt durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Für die Herstellung der Vereinbarkeit mit Vorgaben aus der Richtlinie 2001/42/EG und der Richtlinie 92/43/EWG sowie für die Fortgeltung bestehender Schutzerklärungen gilt § 22 Absatz 2a und 2b Satz 2 sowie Absatz 2c.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/57#abs-3 (3) Für die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, einschließlich ihrer Auswahl, sind die folgenden Maßgaben zu beachten: