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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3434

BGBl. 2017 I S. 3434 · 10.650 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3434
                                          Gesetz
                        zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
                                             Vom 15. September 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
  Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

01. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 56 folgende Angabe eingefügt:
    „§ 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnah-
           men“.
 1. § 5 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
    „6. die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzen-
        schutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirt-
        schaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind
        eine Dokumentation über die Anwendung von
        Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Dün-
        geverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I
        S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie
        eine Dokumentation über die Anwendung von
        Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Arti-
        kels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG)
        Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments
        und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
        das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
        und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG
        und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom
        24.11.2009, S. 1) zu führen.“

 2. Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirt-
    schaftszone und des Festlandsockels richtet sich
    die Bevorratung nach § 56a.“

 3. § 27 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-

       fügt:

         „(2) Naturparke sollen auch der Bildung für
       nachhaltige Entwicklung dienen.“
    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 4. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort
       „Felsbildungen,“ die Wörter „Höhlen sowie natur-
       nahe Stollen,“ eingefügt.

    b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen-
       und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur

     Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen
     Stollen.“
5. § 39 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder auf
     den Stock zu setzen“ durch die Wörter „, auf den
     Stock zu setzen oder zu beseitigen“ ersetzt.

  b) In Satz 3 werden nach dem Wort „vorzusehen“
     die Wörter „und den Verbotszeitraum aus klima-
     tischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu ver-
     schieben“ eingefügt.
6. § 44 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
     „Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beein-
     trächtigungen durch Eingriffe in Natur und Land-
     schaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3
     zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt
     werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18
     Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und
     Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2
     bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richt-
     linie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, euro-
     päische Vogelarten oder solche Arten betroffen,
     die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Ab-
     satz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Ver-
     stoß gegen

     1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach
        Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Be-
        einträchtigung durch den Eingriff oder das
        Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko
        für Exemplare der betroffenen Arten nicht sig-
        nifikant erhöht und diese Beeinträchtigung
        bei Anwendung der gebotenen, fachlich aner-
        kannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden

        werden kann,

     2. das Verbot des Nachstellens und Fangens

        wild lebender Tiere und der Entnahme, Be-
        schädigung oder Zerstörung ihrer Entwick-
        lungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht
        vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsfor-
        men im Rahmen einer erforderlichen Maßnah-
        me, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung
        oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsfor-
        men vor Entnahme, Beschädigung oder Zer-
        störung und die Erhaltung der ökologischen
        Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestät-
        ten im räumlichen Zusammenhang gerichtet
        ist, beeinträchtigt werden und diese Beein-
        trächtigungen unvermeidbar sind,
BGBl. 2017, Seite 3435 — Originalseite als Abbildung
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     3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht
        vor, wenn die ökologische Funktion der von
        dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fort-
        pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
        Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.“

  b) In Satz 3 wird das Wort „festgesetzt“ durch das

     Wort „festgelegt“ ersetzt.

7. In § 45 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „nach
   Landesrecht“ gestrichen.
8. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:
                        „§ 56a
     Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
     (1) Die Bevorratung vorgezogener Ausgleichs-
  und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 16 bedarf
  im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirt-
  schaftszone und des Festlandsockels der schrift-
  lichen Zustimmung durch das Bundesamt für Na-
  turschutz. Die Zustimmung ist vor Durchführung
  der zu bevorratenden Ausgleichs- und Ersatzmaß-
  nahme auf Antrag zu erteilen, soweit die Maßnahme
  1. geeignet ist, die Anerkennungsvoraussetzungen
     des § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 zu
     erfüllen und
  2. im jeweiligen Raum den Zielen des Naturschut-
     zes und der Landschaftspflege sowie den Erfor-
     dernissen und Maßnahmen zur Umsetzung die-
     ser Ziele nicht widerspricht.
  Die Verortung von vorgezogenen Ausgleichs- und
  Ersatzmaßnahmen erfolgt im Benehmen mit den
  Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist. Das
  Bundesamt für Naturschutz kann die Vorlage von
  Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung
  der Maßnahme erforderlich ist.
     (2) Art, Ort, Umfang und Kompensationswert der
  Maßnahmen werden verbindlich in einem Ökokonto
  festgestellt, wenn die Maßnahmen gemäß der Zu-
  stimmung nach Absatz 1 durchgeführt worden sind.
  Der Anspruch auf Anerkennung der bevorrateten
  Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 ist auf Dritte über-
  tragbar.
     (3) Die Verantwortung für die Ausführung, Unter-

  haltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatz-

  maßnahmen nach § 15 Absatz 4 kann von Dritten

  mit befreiender Wirkung übernommen werden,
  soweit diese nach Satz 2 anerkannt sind. Das
  Bundesamt für Naturschutz hat die Berechtigung
  juristischer Personen zur Übernahme von Kom-
  pensationspflichten im Bereich der deutschen aus-
  schließlichen Wirtschaftszone und des Festland-
  sockels anzuerkennen, wenn
  1. sie die Gewähr dafür bieten, dass die Verpflich-
     tungen ordnungsgemäß erfüllt werden, insbe-
     sondere durch Einsatz von Beschäftigten mit ge-
     eigneter Ausbildung sowie durch wirtschaftliche
     Leistungsfähigkeit, und
  2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme der
     Unzuverlässigkeit der vertretungsberechtigten
     Personen rechtfertigen.
  Die Übernahme der Verantwortung erfolgt durch un-
  bedingte schriftliche Vereinbarung, die nicht wider-

   rufen werden kann. Der Verursacher oder sein
   Rechtsnachfolger übermittelt die Vereinbarung der
   für die Zulassungsentscheidung zuständigen Be-
   hörde.“

 9. § 57 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort

      „unter“ die Wörter „Beteiligung der Behörden,
      deren Aufgabenbereich berührt ist, und unter“
      und nach dem Wort „Öffentlichkeit“ das Wort
      „und“ eingefügt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
          „Für die Erklärung der Meeresgebiete zu ge-
          schützten Teilen von Natur und Landschaft
          im Sinne des § 20 Absatz 2, einschließlich
          ihrer Auswahl, sind die folgenden Maßgaben
          zu beachten:“.

      bb) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
          fasst:
          „4. Beschränkungen der Verlegung von un-
              terseeischen Kabeln und Rohrleitungen
              sind nur in Übereinstimmung mit Arti-
              kel 56 Absatz 3 in Verbindung mit Arti-
              kel 79 des Seerechtsübereinkommens
              der Vereinten Nationen zulässig und
              a) im Hinblick auf Erhaltungsziele nach
                 § 7 Absatz 1 Nummer 9 nur nach
                 § 34 sowie
              b) im Hinblick auf weitere der Erfüllung
                 bestehender völkerrechtlicher Ver-
                 pflichtungen oder der Umsetzung der
                 Richtlinie 2008/56/EG dienenden
                 Schutzzwecke nur, wenn die Verle-
                 gung diese erheblich beeinträchtigen
                 kann.
          5. Beschränkungen der Energieerzeugung
             aus Wasser, Strömung und Wind sowie
             der Aufsuchung und Gewinnung von Bo-
             denschätzen sind zulässig

              a) im Hinblick auf Erhaltungsziele nach

                 § 7 Absatz 1 Nummer 9 nur nach

                 § 34 sowie

              b) im Hinblick auf weitere der Erfüllung
                 bestehender völkerrechtlicher Ver-
                 pflichtungen oder der Umsetzung der
                 Richtlinie 2008/56/EG dienenden
                 Schutzzwecke nur, wenn das Vorha-
                 ben diese erheblich beeinträchtigen
                 kann.“
10. In § 69 Absatz 3 Nummer 13 werden die Wörter
    „abschneidet oder auf den Stock setzt“ durch die
    Wörter „abschneidet, auf den Stock setzt oder be-
    seitigt“ ersetzt.

                       Artikel 2
  Artikel 1 Nummer 2 sowie 5 bis 10 tritt am Tag nach
der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz
am 1. April 2018 in Kraft.
BGBl. 2017, Seite 3436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3436

                          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                       sind gewahrt.
                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                       ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                          Berlin, den 15. September 2017

                                   Der Bundespräsident
                                  Frank-Walter Steinmeier

                                     Die Bundeskanzlerin
                                       Dr. A n g e l a M e r k e l

                               Die Bundesministerin
                für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3434. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b7fa35f28bf99258….