Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 49 Mitwirkung der Zollbehörden
Stand: 12.08.2020
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Thüringen, 29.04.2010 – 1 EO 225/09Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 15.07.2009 – 3 K 3962/08Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 02.03.2009 – 3 K 1609/08
- OVG Niedersachsen, 06.07.2005 – 8 LA 121/04Zitiert von 6
- VG Minden, 02.04.2009 – 1 K 2861/08
- VG Berlin, 08.11.2016 – 24 K 391.15
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 12.07.2011 – 11 LA 540/09Zitiert von 11
- VG Münster, 23.09.2009 – 7 L 52/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/49#abs-1 (1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/49#abs-2 (2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.