Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 47 Einziehung und Beschlagnahme
Stand: 10.06.2019
Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 47 BNatSchG →
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Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 02.03.2009 – 3 K 1609/08
- VG Stuttgart, 15.07.2009 – 3 K 3962/08Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 08.01.2025 – 28 K 458/24
- VG Oldenburg (Oldenburg), 14.03.2017 – 5 A 445/15
- VG Gelsenkirchen, 23.11.2022 – 6 K 4744/19
- VG Darmstadt, 04.11.2021 – 6 K 826/17.DAZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 19.06.2025 – 8 B 16/25Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 – 3 S 821/21Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 – 5 S 2578/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.09.2017 Ausfertigung
§ 47 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I 3370)
BGBl. 2017 I S. 3370
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