Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 49 Mitwirkung der Zollbehörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 290 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328 688)
BGBl. 2020 I S. 1328
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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08.09.2017 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I 3370)
BGBl. 2017 I S. 3370
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 421 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.